Eine interessante Entscheidung, das Tierrecht betreffend, hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main getroffen.
Grundsätzlich haftet jeder Halter eines Tieres für tiertypische Gefahren- und zwar verschuldensunabhängig.
Das Oberlandesgericht hat jedoch im vorliegenden Fall entschieden, dass sich der Halter eines angeleinten Hundes die eigene Tiergefahr nicht schadensmindernd anrechnen lassen muss, wenn sein Hund ohne auffallendes eigenes Verhalten vom einem sich losreißenden Hund angegriffen wird.
Im konkreten Fall ging der Kläger abends mit seinem Weimaraner Rüden in der Umgebung von Frankfurt am Main spazieren, als ihm die Beklagte mit ihrem Rottweiler begegnete. Zwischen den Parteien war dabei streitig, ob es zu einem Beißen des Rottweilers gekommen ist. Der Kläger behauptete, der Rotweiler habe sich losgerissen, ihn umgeworfen und seinen Hund gebissen, wohin gegen die Beklagte angab, die angeleinten Hunde hätten nur direkt mit den Schnauzen aneinander gestanden.
Der Hund des Klägers wurde einen Monat tierärztlich behandelt.
Der Kläger verlangte Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von 3.000 €, Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € sowie angefallenen Verdienstausfall aufgrund der Betreuung des Hundes in Höhe von rund 1.000 €.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 3.017,17 € statt. Die Beklagte legte erfolglos Berufung ein. Das OLG führte aus, der Rottweiler habe den Weimaraner Rüden angegriffen, wohingegen der Weimarane selbst keine aggressiven Handlungen ausgeführt habe, geschweige denn vor der Attacke gebellt habe.
Der Kläger muss sich nicht die eigene Tierhaftung des verletzen Rüden anrechnen lassen, denn die Tiergefahr des Rottweilers überwiege der des Weimaraners. Und dies schon allein daher, dass diese Rasse im Sinne des § 2 Abs. 1 der hessischen Hundeordnung als gefährlich angesehen wird. Wichtig ist außerdem, dass die Beklagte, im Gegensatz zum Kläger, ihren Hund zu diesem Zeitpunkt nicht unter Kontrolle hatte. Die Beklagte hat das Tier somit nicht so geführt, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen und Tiere ausgeht. Es wäre hier in der Verantwortung der Beklagten gewesen, einen Zulauf des Rottweilers auf den Kläger und seinen Hund zu verhindern.