Beauftragung des Generalunternehmers oder Einzelunternehmer für unterschiedliche Gewerke?

Die Beauftragung eines Generalunternehmers, der das Bauvorhaben in der Regel bezugsfertig erstellt, hat für den Auftraggeber einen wesentlichen Vorteil:

Der Auftraggeber muss nicht klären, durch welchen der auf der Baustelle tätigen Unternehmer ein Mangel verursacht wurde. Der Generalunternehmer schuldet die ordnungsgemäße mangelfreie Herstellung. Von diesem kann der Auftraggeber Beseitigung des Mangels oder Schadenersatz verlangen.

Wenn der Auftraggeber die einzelnen Gewerke separat vergibt, muss aufwendig gerichtlich geklärt werden, wer für den konkreten Mangel verantwortlich ist. Dies können, z.B. bei dem Mangelsymptom Feuchtigkeit in den Innenräumen, verschiedenste Gewerke sein (z.B. Fensterbauer, Maurer, Elektriker).

Das Risiko, dass der Generalunternehmer für die Fehler der von ihm beauftragten Subunternehmer für einzelne Gewerke einstehen muss, wird sich der Generalunternehmer vom Bauherrn bezahlen lassen. Diese Mehrkosten können sich für den Bauherrn wirtschaftlich rechnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ausführung des Baus weder durch einen beauftragten Architekten oder Bauingenieur, noch vom Bauherrn selbst aus Zeitgründen oder mangels Fachkenntnis überwacht wird.