Fehlende Sorgfalt bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung

Der Bauunternehmer bereitet die zum Vertrag zählende Leistungsbeschreibung in der Regel standardisiert vor. Diese Standardisierung hat für den Auftraggeber den Nachteil, dass ein Nachweis für einen Mangel häufig schwerer zu führen ist. Denn standardisierte Leistungsbeschreibungen lassen für die konkrete Ausgestaltung dem Bauunternehmer häufig erhebliche Spielräume.

Es sollte diesbezüglich darauf geachtet werden, dass genaue Maßangaben, detailgetreue Zeichnungen und gewünschte Materialbezeichnungen exakt als Vertragsbestandteil mit in den Vertrag aufgenommen werden.

Auf diese Weise entstehen keine unerwünschten Spielräume für den Bauunternehmer. Der Mangel im Rechtssinne liegt auch dann vor, wenn das vertraglich Vereinbarte mit dem tatsächlichen Umgesetzten nicht übereinstimmt, selbst wenn das tatsächliche Ergebnis den Regeln der Technik entspricht. Mit möglichst detaillierten, auf die konkreten Wünsche der Bauherren abgestimmten, Leistungsbeschreibungen reduzieren Sie also die Gefahr von kostenträchtigen Rechtsstreitigkeiten.

Es empfiehlt sich daher, vor Unterzeichnung eines Bauvertrages diesen anwaltlich prüfen zu lassen und gemeinsam die Vertragsformulierungen mit dem Rechtsanwalt auf die konkreten Wünsche abzustimmen.