Viele Verträge, die maßgeblich von den Bauunternehmern beeinflusst werden, enthalten die Vereinbarung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B).
Von Bauunternehmern geprägte Verträge enthalten in der Regel wenige verbindliche Fristen. Dies gilt insbesondere für die Fertigstellung einzelner Gewerke. Die Folge derartiger Verträge ist häufig, dass der Bauherr trotz erkennbarem Hinterherhinken hinter dem Bauzeitenplan, keine guten Handlungsalternativen hat, solange noch nicht die Frist für die Fertigstellung überschritten ist.
Die vertragliche Vereinbarung von starren, verbindlichen Fristen auch für die einzelnen Gewerke (z.B. Rohbau, Fertigstellung des Daches) ermöglicht es, auch bereits vorher zweckmäßige Maßnahmen treffen zu können. Hierzu zählt die Geltendmachung von Schadenersatz und die Aussprache der Kündigung des Vertrages.
Es ist daher zu empfehlen, im Rahmen der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass auch für die einzelnen Gewerke verbindliche Fristen als sogenannte Vertragsfristen vereinbart werden.